Kündigungsfrist
Nach dem Tarifvertrag gelten folgende Regelungen für die Kündigungsfrist: Während der ersten zwei Wochen des Beschäftigungsverhältnisses kann die Kündigungsfrist arbeitsvertraglich zwischen Arbeitgeber und Leiharbeitnehmer auf einen Tag verkürzt werden. Danach kann das Arbeitsverhältnis in den ersten drei Monaten der Probezeit mit einer Frist von einer Woche gekündigt werden. Erst nach Ablauf der drei Monate gilt während der restlichen Probezeit von insgesamt sechs Monaten die Kündigungsfrist von zwei Wochen. Nach der Probezeit gilt die Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats, wobei durch die Dauer des Arbeitsverhältnisses bedingte längere gesetzliche Fristen des § 622 BGB zu beachten sind.