Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist, es sei denn, die Beschäftigung wird berufsmäßig ausgeübt. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für den Mitarbeiter von wirtschaftlicher Bedeutung ist, z. B. bei Empfängern von Arbeitslosengeld oder Hartz-IV, neben der Elternzeit und neben unbezahltem Urlaub. Keine Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn die Beschäftigung nur gelegentlich ausgeübt wird, z. B. bei Personen, die nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind: Hausfrauen/Hausmänner, Schüler, Studenten oder Selbstständige. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung sind grundsätzlich keine Sozialabgaben zu leisten, jedoch sind die Umlagen U1, U2 sowie Insolvenzgeldumlage abzuführen. Außerdem ist das Arbeitsentgelt zu versteuern, entweder pauschal oder entsprechend den Angaben auf der Lohnsteuerkarte.