Werkstudenten
Das studentische Arbeitsverhältnis erlaubt während der Vorlesungszeiten bis zu 20 Arbeitsstunden pro Woche, ohne dass eine volle Versicherungspflicht entsteht. Bei mehreren Studentenjobs werden die Wochenstunden addiert. In den Semesterferien können Werkstudenten ohne Zeitbegrenzung arbeiten, allerdings gilt auch hier das Arbeitszeitgesetz. Üben Werkstudenten ihre Tätigkeit ausschließlich in der vorlesungsfreien Zeit aus, also vor allem nachts oder am Wochenende, können sie auch bei Überschreitung der 20 Stunden pro Woche als Werkstudent eingestuft werden. Seit 1996 besteht für Werkstudent und Arbeitgeber die Rentenversicherungspflicht.